IV. Geschäftsjahr und Jahresabschluss

§24 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

 

§25 Jahresabschluss; Lagebericht; Konzernabschluss und Konzernlagebericht

(1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang einschließlich der Sparteneinzelabschlüsse) und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat und dem durch die Hauptversammlung gewählten Abschlussprüfer vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. Für die Aufstellung und Prüfung der Abschlüsse und Lageberichte sind die Vorschriften des dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften anzuwenden.

(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sowie den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Am Schluss des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss billigt. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluss, ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen.

(3) Unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Der Jahresabschluss, ein vom Aufsichtsrat gebilligter Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuches, der Lagebericht, der Konzernabschluss, der Konzernlagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats, der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuches und der Vorschlag des Vorstandes für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme der Aktionäre auszulegen und jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich in Kopie zu übersenden, sofern sie nicht für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.

 

§26 Gewinnrücklagen

(1) Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie Beträge bis zur Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen. Dabei sind Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag vorab vom Jahresüberschuss abzuziehen.

(2) Einstellungen in Gewinnrücklagen (§ 158 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AktG) sind ebenso wie die Bildung von Gewinn- oder Verlustvorträgen, soweit gesetzlich zulässig, (i) gesondert für jede Sparte unter Berücksichtigung der jeweils bestehenden Rücklagen und Gewinn- bzw. Verlustvorträge sowie der jeweils erwirtschafteten Jahresüberschüsse bzw. -fehlbeträge der betreffenden Sparte vorzunehmen und (ii) stets gesondert für die jeweilige Sparte der Gesellschaft auszuweisen. Satz 1 gilt für Entnahmen aus den dort genannten Bilanzposten entsprechend; derartige Entnahmen sind, soweit gesetzlich zulässig, stets nur zugunsten derjenigen Sparte zulässig, für die diese Bilanzposten gebildet und ausgewiesen worden sind, und sind auch nur für die jeweilige Sparte zu verwenden.

(3) Erwirtschaftet eine Sparte in einem Geschäftsjahr einen Jahresfehlbetrag, in Folge dessen der ausschüttungsfähige Bilanzgewinn der anderen Sparte reduziert oder vollständig aufgezehrt werden könnte, so ist dieser Jahresfehlbetrag im Rahmen des gesetzlich Zulässigen durch Auflösung vorhandener Gewinnrücklagen derjenigen Sparte auszugleichen, die den Jahresfehlbetrag erwirtschaftet hat.

 

§27 Kapitalrücklagen

(1) Unbeschadet sonstiger Finanzierungsmöglichkeiten der Aktionäre sind die Inhaber von S-Aktien jederzeit berechtigt, Zahlungen in die freie Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 des Handelsgesetzbuches zu leisten.

(2) Derartige Einstellungen in die freie Kapitalrücklage sind ebenso wie Einstellungen in die gebundene Kapitalrücklage im Sinne von § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuches, soweit gesetzlich zulässig, (i) gesondert für jede Sparte der Gesellschaft vorzunehmen und (ii) stets gesondert für die jeweilige Sparte der Gesellschaft auszuweisen. Satz 1 gilt entsprechend für die Auflösung und Entnahme aus der Kapitalrücklage; derartige Entnahmen sind, soweit gesetzlich zulässig, stets nur zugunsten derjenigen Sparte zulässig, für die diese Kapitalrücklage gebildet und ausgewiesen worden ist, und sind auch nur für die jeweilige Sparte zu verwenden.

(3) Erwirtschaftet eine Sparte in einem Geschäftsjahr einen Jahresfehlbetrag, in Folge dessen der ausschüttungsfähige Bilanzgewinn der anderen Sparte reduziert oder vollständig aufgezehrt werden könnte, so ist dieser Jahresfehlbetrag im Rahmen des gesetzlich Zulässigen durch Auflösung einer vorhandenen freien Kapitalrücklage derjenigen Sparte auszugleichen, die den Jahresfehlbetrag erwirtschaftet hat.

 

§28 Gewinnverwendung

Die Inhaber der A-Aktien und der S-Aktien beschließen gemeinsam in der Hauptversammlung über die Verwendung des sich aus dem festgestellten Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinns der Gesellschaft. Sowohl im Vorschlag zur Gewinnverwendung (§ 170 Abs. 2 S. 2 AktG) als auch in dem von der Hauptversammlung zu fassenden Gewinnverwendungsbeschluss (§ 174 Abs. 2 AktG) ist der jeweils anteilig auf die S-Aktien und die A-Aktien entfallende Teil (i) des Bilanzgewinns, (ii) des an die Aktionäre auszuschüttenden Betrages oder Sachwertes, (iii) der in Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge, (iv) eines Gewinnvortrages und, sofern anwendbar, (v) des zusätzlichen Aufwandes aufgrund des Beschlusses gesondert auszuweisen.