V. Beziehungen zur Freien und Hansestadt Hamburg

§29 Sonderrechte der Freien und Hansestadt Hamburg

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte aus § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes in Anspruch. Dem Rechnungshof der Freien und Hansestadt stehen die Rechte aus § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu.

(2) Die Gesellschaft darf sich an einem anderen Unternehmen mit mehr als 25 % des Grund- und Stammkapitals nur beteiligen, wenn in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag dieses Unternehmens die in Absatz 1 genannten Rechte festgelegt werden und bestimmt wird, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht entsprechend den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs aufzustellen und zu prüfen sind. Bei einer Mehrheitsbeteiligung ist außerdem eine Regelung gemäß Satz 1 dieses Absatzes zu treffen.