Fragen- und Antworten zur Aktiendividende

Der ordentlichen Hauptversammlung der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft am 10. Juni 2021 wird unter Tagesordnungspunkt 2 (Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns) vorgeschlagen, für die A-Aktien eine Dividende in Höhe von 0,45 € pro dividendenberechtigter A-Aktie („Gewinnverwendungsbeschluss“) zu beschließen.

Die Dividende soll nach Wahl der A-Aktionäre entweder (i) ausschließlich in bar („Bardividende“) oder (ii) in einer zur Begleichung der Steuerschuld für die Dividendenzahlung ausreichenden Höhe (pauschal mit ca. 30 % angesetzt) in bar und für den verbleibenden Teil der Dividende in Form von A-Aktien („Aktiendividende“) der Gesellschaft oder (iii) für einen Teil der A-Aktien des A-Aktionärs als Bardividende und für den anderen Teil der A-Aktien als Aktiendividende geleistet werden. Das Dokument, das Informationen über die Anzahl und die Art der A-Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden und das nach Artikel 1 Abs. 4 lit. h), Abs. 5 Unterabs. 1 lit. g) der Verordnung (EU) 2017/1129 („Prospekt-VO“) von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts für das öffentliche Angebot und die Zulassung befreit („Prospektbefreiendes Dokument“), ist auf der Internetseite der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft (www.hhla.de/aktiendividende) veröffentlicht. Die nachfolgenden Informationen ersetzen dieses Dokument nicht. Sie beantworten vielmehr ergänzend mögliche Fragen unserer A-Aktionäre im Zusammenhang mit der Möglichkeit, Dividenden in Form von A-Aktien zu erhalten. Vor einer möglichen Anlageentscheidung sollte jeder potenzielle Interessent das vorgenannte Dokument sowie die darin genannten weiteren Unterlagen sorgfältig lesen.

Die nachstehenden Informationen gelten nur, wenn sich die Organe der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft für die Durchführung der Aktiendividende entscheiden. Wenn sich Vorstand und Aufsichtsrat bereits vor der Hauptversammlung dazu entscheiden sollten, die Aktiendividende nicht anzubieten, würde die Dividende in bar spätestens am 6. Juli 2021 ausgezahlt werden.

Weder die Bezugsrechte noch die neuen A-Aktien sind oder werden nach dem U.S. Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung (der „Securities Act“) oder bei den Wertpapieraufsichtsbehörden von Einzelstaaten oder anderen Hoheitsgebieten der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Die Bezugsrechte und die neuen A-Aktien dürfen zu keiner Zeit in die oder innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika direkt oder indirekt angeboten, verkauft, ausgeübt, verpfändet oder übertragen werden, außer an qualifizierte institutionelle Käufer („qualified institutional buyers“ („QIBs“) wie in Rule 144A des Securities Act) oder auf Grund eines Befreiungstatbestandes von den Registrierungsanforderungen des Securities Act bzw. in einer solchen Transaktion, die nicht darunter fällt, sofern kein Verstoß gegen anwendbare Wertpapiergesetze der Einzelstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika vorliegt.

Was muss ich zu meiner Wahlmöglichkeit wissen?

In diesem Fall brauchen Sie nichts zu tun. Sie erhalten die Bardividende voraussichtlich am 6. Juli 2021.

In diesem Fall müssen Sie dies innerhalb der Bezugsfrist, voraussichtlich vom 11. Juni 2021 ab Veröffentlichung des Bezugsangebots im Bundesanzeiger (voraussichtlich um 15 Uhr) bis zum 28. Juni 2021, 24:00 Uhr MESZ während der üblichen Geschäftszeiten Ihrer depotführenden Bank mitteilen. Dazu verwenden Sie bitte das Ihnen hierfür von Ihrer depotführenden Bank zur Verfügung gestellte Formblatt „Bezugs- und Abtretungserklärung“. Damit übertragen Sie, soweit Sie sich für die Aktiendividende entscheiden, einen Teilbetrag Ihres Dividendenansprüche in einer Höhe von 0,32 € je A-Aktie („Anteiliger Dividendenanspruch“) an die COMMERZBANK Aktiengesellschaft als Abwicklungsstelle, die im Gegenzug über Ihre depotführende Bank die neuen A-Aktien an Sie überträgt.

Die Bezugsfrist beginnt voraussichtlich am 11. Juni 2021 ab Veröffentlichung des Bezugsangebots im Bundesanzeiger (voraussichtlich um 15 Uhr).

Voraussichtlich bis spätestens 28. Juni 2021, 24:00 Uhr MESZ, während der üblichen Geschäftszeiten Ihrer depotführenden Bank. Bitte achten Sie auch auf die Frist, die Ihnen die Depotbank dazu setzt. Die Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft und die Commerzbank als Bezugsstelle haben auf diese Frist der Depotbanken keinen Einfluss.

Der Bezugspreis wird voraussichtlich am drittletzten Tag der Bezugsfrist, d.h., den 25. Juni 2021, ab ca. 15 Uhr MESZ, im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft, www.hhla.de/aktiendividende, veröffentlicht werden.

Außerdem finden Sie auf www.hhla.de/aktiendividende einen Dividendenrechner, den Sie für individuelle Berechnungen nutzen können.

Nein, Sie müssen das Wahlrecht nicht für Ihren Gesamtbestand an A-Aktien (auch nicht soweit sich dieser in einem einzigen Depot befindet) einheitlich ausüben. Vielmehr können Sie Ihr Wahlrecht für die Dividende jeder A-Aktie in bar oder als Aktiendividende und damit auch für einen Teil der von Ihnen gehaltenen A-Aktien in bar und für den anderen Teil als Aktiendividende frei treffen. Bitte beachten Sie, dass auch bei Wahl der Aktiendividende stets je A-Aktie nur der Anteilige Dividendenanspruch zum Erhalt neuer A-Aktien eingebracht werden kann. In Höhe von 0,13 € je A-Aktie (der „Sockeldividendenanteil“) findet stets eine Barausschüttung statt, damit davon die geschuldete Kapitalertragsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) hinsichtlich des vollen Dividendenanspruchs in Höhe von 0,45 € je A-Aktie einbehalten und an die Steuerbehörden abgeführt werden kann. Ein nicht an die Steuerbehörden abzuführender Restbetrag des Sockeldividendenanteils würde in bar an Sie ausgezahlt.

Nein, die einmal getroffene Entscheidung über die Ausübung des Wahlrechts ist endgültig.

Nein. Aufgrund des Umstands, dass der Sockeldividendenanteil in Höhe von 0,13 € pro A-Aktie nicht Ihrem Wahlrecht unterliegt, können Sie jeweils nur den Anteiligen Dividendenanspruch in Höhe von 0,32 € je A-Aktie in die Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft einlegen.

Was muss ich zum „Tausch“ von Dividendenansprüchen in neue A-Aktien wissen?

Wie viele neue A-Aktien Sie bekommen können, hängt vom Bezugsverhältnis und Bezugspreis ab. Beide Werte wird der Vorstand voraussichtlich am 25. Juni 2021 bekanntgeben. Die Berechnung der Werte orientiert sich am Börsenkurs der A-Aktie an den letzten drei Handelstagen vor der Bekanntgabe und ist im Prospektbefreienden Dokument im Detail beschrieben.

Außerdem finden Sie auf www.hhla.de/aktiendividende einen Dividendenrechner, den Sie für individuelle Berechnungen nutzen können.

Die Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft vergütet die Leistungen der Depotbanken mit einer Zahlung in Höhe von 0,75 € pro Depotkunde sowie weiterer 3,00 € pro Depotkunde, der sich für die Aktiendividende entschieden hat. Dennoch können bei der Wahl der Aktiendividende darüber hinaus Depotbankprovisionen anfallen. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrer depotführenden Bank. Die Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft stellt Ihnen hierfür keine Gebühren in Rechnung. Für die Abwicklung des Bezugsrechts berechnet die COMMERZBANK Aktiengesellschaft in ihrer Funktion als Abwicklungsstelle den die Aktiendividende wählenden A-Aktionären keine zusätzliche Provision.

Das Formblatt werden Sie ab Beginn der Bezugsfrist, voraussichtlich ab 11. Juni 2021, von Ihrer depotführenden Bank erhalten und müssen es Ihrer depotführenden Bank gemäß deren Vorgaben auch wieder übermitteln.

Ja, wenn Sie Ihre A-Aktien ab dem Tag nach der Hauptversammlung veräußern, bekommen Sie dennoch die Dividende bzw. das Recht, die Aktiendividende zu wählen. Ab dem Tag nach der Hauptversammlung (11. Juni 2021) werden die bestehenden A-Aktien an den Börsen „ex Dividende“ und folglich auch „ex Bezugsrecht“ notiert werden. Die Veräußerung von A-Aktien über die Börse erfolgt ab diesem Zeitpunkt ohne Dividendenansprüche und Bezugsrechte. Diese verbleiben daher auch nach Abwicklung des Aktienverkaufs unter der eigenen Kennung in Ihrem Depot.

Weitere Details zur Trennung der Dividendenansprüche von den A-Aktien finden Sie im Prospektbefreienden Dokument.

Was muss ich zu den neuen A-Aktien wissen?

Die neuen A-Aktien werden mit voller Gewinnanteilsberechtigung für das Geschäftsjahr 2021 ausgestattet sein. Es erfolgt keine Unterscheidung zwischen neuen und bestehenden A-Aktien.

Auf Grund der technischen Abwicklung werden Sie die neuen A-Aktien voraussichtlich am 8. Juli 2021 erhalten. Den sog. Restausgleich in bar werden Sie voraussichtlich am 6. Juli 2021 erhalten. Der Restausgleich entsteht, wenn die Anzahl der Anteiligen Dividendenansprüche oder Teile von Anteiligen Dividendenansprüchen, für die eine Dividende in neuen A-Aktien gewählt wurde, nicht für den Erhalt jeweils einer (weiteren) vollen neuen A-Aktie ausreicht; insoweit erfolgt dann eine Barauszahlung.

Ja. Die Zulassung der neuen A-Aktien zum Handel im regulierten Markt an der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg und der Frankfurter Wertpapierbörse, dort zum Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard), wird voraussichtlich am 6. Juli 2021 erfolgen. Die neuen A-Aktien werden voraussichtlich am 8. Juli 2021 an den regulierten Märkten der vorgenannten Börsen in die Notierung einbezogen werden.

Die nachfolgende Aussage erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt nicht die persönliche Beratung durch einen Steuerberater.1

Die Zahlung der Dividende für das Geschäftsjahr 2020 erfolgt in vollem Umfang aus dem sog. ausschüttbaren Gewinn (und nicht aus dem steuerlichen Einlagekonto) der HHLA. Daher unterliegt der Dividendenanspruch gemäß Gewinnverwendungsbeschluss – unabhängig davon, wie ein A-Aktionär sein Wahlrecht ausübt – in vollem Umfang grundsätzlich der regulären Dividendenbesteuerung, d.h. es werden Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag in Höhe von 26,375 % und ggf. Kirchensteuer einbehalten und an die Steuerbehörden abgeführt.

Die Kapitalertragsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer ist durch die Ausschüttung des Sockeldividendenanteils in Höhe von 0,13 € je A-Aktie in bar abgedeckt. Ein möglicher Differenzbetrag wird dem Konto des A-Aktionärs gutgeschrieben oder der Sockeldividendenanteil wird vollständig (z.B. bei Vorliegen eines Freistellungsauftrags) dem Konto des A-Aktionärs gutgeschrieben.

Mit Abführung der Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer ist die Besteuerung der Dividende grundsätzlich abgegolten, d.h. es erfolgt grundsätzlich keine weitere Besteuerung bzw. gesonderte Veranlagung der Dividende auf Ebene des A-Aktionärs. Besonderheiten können sich ergeben, wenn der A-Aktionär die Beteiligung an der HHLA im Betriebsvermögen hält oder nicht im Inland steueransässig ist.


1 Die steuerlichen Ausführungen umfassen den Standardfall, dass eine natürliche, in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person, die die A-Aktien im steuerlichen Privatvermögen hält, die Dividende bezieht und von ihr keine Freistellungs- oder Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt wurde. A-Aktionäre sollten ihre Steuerberater und Rechtsanwälte zu Rate ziehen, um sich über besondere Rechtsfolgen Auskunft geben zu lassen, die aus der jeweils für sie persönlichen Situation und anwendbaren Rechtsordnung erwachsen können.

Dieses Dokument stellt weder ein Prospekt noch ein Angebot oder eine Aufforderung zum Kauf von A-Aktien oder anderen Wertpapieren der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft dar. Das Dokument, das nach Artikel 1 Abs. 4 lit. h), Abs. 5 Unterabs. 1 lit. g) Prospekt-VO von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts befreit, wird auf der Internetseite der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft (www.hhla.de/aktiendividende) bereitgehalten und im weiteren Verlauf aktualisiert. 

Die A-Aktien werden ausschließlich in Deutschland auf Grundlage des Prospektbefreienden Dokuments angeboten werden.

Diese Unterlage ist kein Angebot zum Verkauf von Wertpapieren in den Vereinigten Staaten. Die Bezugsrechte und die hierin genannten A-Aktien sind nicht, und werden nicht, gemäß dem Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung ("Securities Act") registriert. Die Bezugsrechte können nur ausgeübt werden bzw. die neuen A-Aktien können nur angeboten oder verkauft werden gemäß einer Ausnahme von den Registrierungsanforderungen des Securities Act bzw. im Rahmen einer Transaktion, die nicht den Registrierungsanforderungen des Securities Act unterliegt.