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Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft zu den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ gemäß § 161 AktG.
Vorstand und Aufsichtsrat der Hamburger Hafen und Logistik AG erklären nach pflichtgemäßer Prüfung, dass seit dem 9. Dezember 2015 (Zeitpunkt der Abgabe der letzten Entsprechenserklärung) den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex („Kodex“ oder „DCGK“) in der am 5. Mai 2015 beschlossenen und am 12. Juni 2015 im Bundesanzeiger bekanntgemachten Fassung mit folgenden Ausnahmen entsprochen wurde und zukünftig entsprochen wird:
a) Gemäß Nummer 4.2.3 DCGK soll bei Abschluss von Vorstandsverträgen darauf geachtet werden, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund sowie infolge eines Kontrollwechsels bestimmte Abfindungsgrenzen (Abfindungs-Caps) nicht überschreiten und für die Berechnung des jeweiligen Abfindungs-Caps auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und ggf. die voraussichtliche Gesamtvergütung des laufenden Geschäftsjahres abgestellt wird. Diese Vorgaben sind in zwei bis zum 31.12.2016 laufenden Vorstandsverträgen noch nicht vollständig umgesetzt. Eine Anpassung dieser Altverträge erschien wenig praktikabel, da die Verträge für eine feste Laufzeit abgeschlossen wurden und nicht einseitig abänderbar sind. Die Vorgaben wurden aber im Zuge aller Vertragsverlängerungen und Neuabschlüsse beachtet. Mit Inkrafttreten der letzten neuen Vorstandsverträge am 1. Januar 2017 wird der Empfehlung daher vollständig entsprochen.
b) Gemäß Nummer 4.2.2 Abs. 2 Satz 3 DCGK soll der Aufsichtsrat bei der Festlegung der Vergütung des Vorstands das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt auch in der zeitlichen Entwicklung berücksichtigen, wobei er für den Vergleich festlegt, wie der obere Führungskreis und die relevante Belegschaft abzugrenzen sind. Gemäß Nummer 4.2.3 Abs. 2 Satz 6 DCGK soll die Vergütung für die Vorstandsmitglieder insgesamt und hinsichtlich ihrer variablen Vergütungsbestandteile betragsmäßige Höchstgrenzen aufweisen. Darüber hinaus sieht Nummer 4.2.3 Abs. 3 DCGK vor, dass der Aufsichtsrat bei Versorgungszusagen das jeweils angestrebte Versorgungsniveau – auch nach der Dauer der Vorstandszugehörigkeit – festlegen und den daraus abgeleiteten jährlichen sowie den langfristigen Aufwand für das Unternehmen berücksichtigen soll. Diese Empfehlungen sind in den zwei genannten Altverträgen aus den oben genannten Gründen ebenfalls noch nicht vollständig umgesetzt. Auch diese Empfehlungen wurden aber im Zuge der Vertragsverlängerungen und Neuabschlüsse beachtet, so dass den Empfehlungen ab dem 1. Januar 2017 vollständig entsprochen wird.
c) Gemäß Nummer 7.1.2 DCGK sollen Halbjahres- und etwaige Quartalsfinanzberichte vom Vorstand mit dem Aufsichtsrat oder seinem Prüfungsausschuss vor der Veröffentlichung erörtert werden. Dieser Empfehlung wird derzeit nicht entsprochen, da die Erstellung des Halbjahresfinanzberichts und der Quartalsmitteilungen aufgrund der Sparteneinzelberichterstattung für A- und S-Sparte einen höheren Zeitaufwand verursacht als bei Gesellschaften mit nur einer Aktiengattung. Daher kann eine effektive Vorabbefassung des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses derzeit nicht gewährleistet werden. Zur Herbeiführung einer stärkeren und qualifizierten Prüfdichte wurden der Halbjahresfinanzbericht und die in den Quartalsmitteilungen enthaltenen „Ergänzenden Finanzinformationen“ einer prüferischen Durchsicht durch die Abschlussprüfer unterzogen. Dies soll auch weiterhin erfolgen.
Hamburg, 9. Dezember 2016
Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft
Der Vorstand Der Aufsichtsrat