VI. Bekanntmachungen

§30 Bekanntmachungen

(1) Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Sofern gesetzlich zwingend eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist, tritt an die Stelle des Bundesanzeigers diese Bekanntmachungsform.

(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, den eingetragenen Aktionären mit deren Zustimmung Informationen im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.