Quicklinks
Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Hamburger Hafen und Logistik AG gemäß § 161 AktG zu den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“.
Entsprechenserklärung vom 9. Dezember 2024
Vorstand und Aufsichtsrat der Hamburger Hafen und Logistik AG erklären nach pflichtgemäßer Prüfung, dass seit dem 14. Dezember 2023 (Abgabe der letzten Entsprechenserklärung) den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex („Kodex“ oder „DCGK“) in der Fassung vom 28. April 2022 mit folgenden Ausnahmen entsprochen wurde und zukünftig entsprochen wird:
a) Die Mandatsgrenzen nach den Empfehlungen C.4 und C.5 DCGK werden derzeit nicht von allen Aufsichtsrats- und Vorstandsmitgliedern eingehalten. Der Aufsichtsrat und der Personal- bzw. Nominierungsausschuss achten bei der Auswahl von Kandidatinnen und Kandidaten für Vorstand und Aufsichtsrat seit jeher darauf, dass diesen für die Wahrnehmung ihres Mandats genügend Zeit zur Verfügung steht. Dies beinhaltet in der Regel auch die Einhaltung der Mandatsgrenzen nach den Empfehlungen C.4 und C.5. Der Aufsichtsrat ist jedoch der Ansicht, dass die Frage, ob ein Mitglied genügend Zeit für sein Mandat aufbringen kann, jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden muss. Die Anzahl der Mandate kann dabei eine Indikation, sollte aber kein allein entscheidendes Kriterium sein, zumal die Wahrnehmung externer Mandate auch einen Mehrwert für die HHLA bieten kann. Der Aufsichtsrat hält es deshalb für vertretbar, wenn Aufsichtsrats- oder Vorstandsmitglieder diese Mandatsgrenzen in Einzelfällen überschreiten.
b) Hinsichtlich der Ausgestaltung der Vorstandsvergütung empfiehlt der Kodex unter anderem, dass die Leistungskriterien für die variablen Vergütungsbestandteile sich überwiegend an strategischen Zielsetzungen orientieren sollen und dass die variable Vergütung aus kurz- und langfristigen Anteilen bestehen soll, wobei die variable Vergütung, die sich aus dem Erreichen langfristig orientierter Ziele ergibt, den Anteil aus kurzfristig orientierten Zielen übersteigen soll (G.1 zweiter Spiegelstrich, G.6 und G.7). Die dem Vorstandsmitglied gewährten langfristig variablen Vergütungsbeträge sollen von ihm überwiegend in Aktien der Gesellschaft angelegt oder entsprechend aktienbasiert gewährt werden. Über die langfristig variablen Gewährungsbeträge soll das Vorstandsmitglied erst nach vier Jahren verfügen können (G.10). In begründeten Fällen soll eine variable Vergütung einbehalten oder zurückgefordert werden können (G.11 Satz 2). Im Falle einer Beendigung eines Vorstandsvertrages soll die Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile, die auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen, nach den ursprünglich vereinbarten Zielen und Vergleichsparametern und nach den im Vertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten oder Haltedauern erfolgen (G.12). Diesen Empfehlungen entspricht das Vergütungssystem für den Vorstand der HHLA nur eingeschränkt. Die variable Vergütung des HHLA-Vorstands bemisst sich im Wesentlichen an der Erreichung bestimmter Kennzahlen bzw. Zielgrößen – nämlich insbesondere EBIT, ROCE und weitere ESG-Ziele – für den Drei-Jahres-Durchschnitt des aktuellen und der beiden vorherigen Geschäftsjahre und sieht insoweit keine Unterteilung in kurz- und langfristige Komponenten vor. Aktienbasierte Bestandteile und Haltefristen sowie Einbehalts- und Rückforderungsrechte sind nicht vorgesehen. Der Aufsichtsrat ist der Ansicht, dass die variable Vergütung des HHLA-Vorstands auch in ihrer derzeitigen Ausgestaltung hinreichend auf eine langfristige Unternehmensentwicklung ausgerichtet ist. Sofern bei vorzeitiger Vertragsbeendigung eine Abfindung erfolgt, wird diese grundsätzlich im Zeitpunkt des Ausscheidens fällig. Dies ermöglicht eine klare Trennung und vermeidet spätere Auseinandersetzungen. Die Hauptversammlung vom 10. Juni 2021 hat das Vergütungssystem für den Vorstand mit großer Mehrheit (95,8 % der abgegebenen Stimmen) gebilligt.
Hamburg, 9. Dezember 2024
Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft
Der Vorstand Der Aufsichtsrat
Aktualisierung zur Entsprechenserklärung vom 9. Dezember 2024 (Stand 19. Mai 2025)
Vorstand und Aufsichtsrat der Hamburger Hafen und Logistik AG haben am 9. Dezember 2024 die jährliche Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex („Kodex“ oder „DCGK“) in der Fassung vom 28. April 2022 abgegeben.
In Ergänzung zu den dort aufgeführten Abweichungen erklären Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 161 AktG folgende zusätzliche Abweichungen:
c) Nach dem im Einklang mit Empfehlung C.1 verabschiedeten Anforderungs- bzw. Kompetenzprofil des Aufsichtsrats für seine Zusammensetzung – welches insofern die Empfehlungen C.9, C.10 und C.12 spiegelt – sollen dem Aufsichtsrat auf Seiten der Anteilseigner mindestens zwei Mitglieder – darunter der Vorsitzende des Prüfungsausschusses – angehören, die unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand und zudem auch vom kontrollierenden Aktionär sind (C.9 und C.10). Darüber hinaus sollen dem Aufsichtsrat keine Personen angehören, die Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausüben (C.12). Nach Empfehlung C.1 Satz 4 sollen Wahlvorschläge des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung die im Anforderungs- bzw. Kompetenzprofil niedergelegten Ziele berücksichtigen und gleichzeitig die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium anstreben. Nachdem Prof. Dr. Burkhard Schwenker, der zuletzt auch Vorsitzender des Prüfungsausschusses war, sein Aufsichtsratsmandat niedergelegt hat, hat die Gesellschaft die gerichtliche Bestellung von Herrn Søren Toft zum Mitglied des Aufsichtsrats beantragt. Es ist vorgesehen, auf der anstehenden Hauptversammlung Herrn Søren Toft sowie die beiden zuvor gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder Hugues Favard und Kristin Berger zur (Wieder-)Wahl in den Aufsichtsrat vorzuschlagen. Zudem ist vorgesehen, Herrn Favard kurzfristig zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu wählen. Herr Toft, Herr Favard und Frau Berger sind hauptberuflich für die MSC-Gruppe tätig, die indirekt eine wesentliche Beteiligung an der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE hält, deren Anteile mehrheitlich (indirekt) von der Freien und Hansestadt Hamburg gehalten werden und die wiederum die Mehrheit der Anteile an der HHLA hält. Herr Toft und Herr Favard sind zudem als nicht geschäftsführende Direktoren Mitglieder des Verwaltungsrats der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE. Von den weiteren Vertretern der Anteilseignerseite sind Herr Andreas Rieckhof und Frau Dr. Sibylle Roggencamp jeweils hauptberuflich für die Freie und Hansestadt Hamburg und mithin die indirekte Mehrheitsgesellschafterin der HHLA tätig. Demnach wird der Aufsichtsrat der HHLA mit Herrn Prof. Dr. Rüdiger Grube bis auf Weiteres noch über ein Mitglied verfügen, das vollständig unabhängig vom kontrollierenden Aktionär ist, so dass insoweit eine Abweichung von den Empfehlungen C.9, C.10 und C.1 Satz 4 erklärt wird. Im Hinblick auf Empfehlung C.12 wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die MSC-Gruppe in Teilbereichen auch im Wettbewerb zur HHLA steht, so dass insoweit vorsorglich auch eine Abweichung erklärt wird. Der Aufsichtsrat bzw. die Anteilseignerseite ist der Ansicht, dass der Aufsichtsrat und die Anteilseignerseite mit hochqualifizierten und erfahrenen Führungspersönlichkeiten besetzt ist, und dass insbesondere die zur Wahl vorgesehenen Søren Toft, Hugues Favard und Kristin Berger über ausgewiesene Expertise in den für die Gesellschaft relevanten Geschäftsfeldern verfügen und daher eine wertvolle Bereicherung für den Aufsichtsrat darstellen. Die Wahlvorschläge reflektieren zudem die Beteiligungsstruktur der HHLA.