Dividendenbekanntmachung

A-Aktien: Wertpapier-Kennnummer A0S848, ISIN DE000A0S8488
A-Aktien: Wertpapier-Kennnummer A37FUD, ISIN DE000A37FUD8

S-Aktien: nicht zum Börsenhandel zugelassen

Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 13. Juni 2024 hat beschlossen, aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2023 in Höhe von insgesamt 231.374.014,85 € (von dem ein Teilbetrag in Höhe von 181.998.768,70 € auf die A-Sparte und ein Teilbetrag in Höhe von 49.375.246,15 € auf die S-Sparte entfällt) auf jede der 72.514.938 dividendenberechtigten A-Aktien für das Geschäftsjahr 2023 eine Dividende von 0,08 € (d.h. insgesamt 5.801.195,04 €) und auf jede der 2.704.500 dividendenberechtigten S-Aktien für das Geschäftsjahr 2023 eine Dividende von 2,20 € (d.h. insgesamt 5.949.900,00 €) auszuschütten und den auf die A-Sparte entfallenden Restbetrag in Höhe von 176.197.573,66 € sowie den auf die S-Sparte entfallenden Restbetrag in Höhe von 43.425.346,15 € jeweils auf neue Rechnung vorzutragen.

Angaben zur Auszahlung der Dividende

Die Auszahlung der auf die A-Aktien entfallenden Dividende erfolgt am 18. Juni 2024 über die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, durch die Depotbanken unter Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer sowie 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (insgesamt 26,375 %) und gegebenenfalls Kirchensteuer. Zentralzahlstelle ist die Commerzbank AG, Frankfurt am Main.

Die Auszahlung der auf die S-Aktien entfallenden Dividende erfolgt ab dem 18. Juni 2024 unter Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer sowie 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (Gesamtabzug 26,375 %) durch die Gesellschaft.

Der Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages und gegebenenfalls der Kirchensteuer entfällt bei solchen Aktionären, die ihrer Depotbank eine „Nicht-Veranlagungsbescheinigung“ des für sie zuständigen Finanzamtes eingereicht haben. Das Gleiche gilt ganz oder teilweise für Aktionäre, die ihrer Depotbank einen „Freistellungsauftrag“ eingereicht haben, soweit das in diesem Auftrag angeführte Freistellungsvolumen nicht durch andere Erträge aus Kapitalvermögen bereits aufgebraucht ist.

Bei ausländischen Aktionären kann sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags unter Berücksichtigung der Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem betreffenden Staat sowie unter Einhaltung der gesetzlichen Antragsfrist ermäßigen. Die Anträge zur Erstattung der Ermäßigungsbeträge sind beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen.

Hamburg, im Juni 2024

HAMBURGER HAFEN UND LOGISTIK AKTIENGESELLSCHAFT

Der Vorstand