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Der ordentlichen Hauptversammlung der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft am 20. August 2020 wird unter Tagesordnungspunkt 2 (Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns) vorgeschlagen, für die A-Aktien eine Dividende in Höhe von 0,70 € pro dividendenberechtigter A-Aktie („Gewinnverwendungsbeschluss“) zu beschließen.
Die Dividende soll nach Wahl der A-Aktionäre entweder (i) ausschließlich in bar („Bardividende“) oder (ii) in einer zur Begleichung der Steuerschuld für die Dividendenzahlung ausreichenden Höhe (pauschal mit 30 % angesetzt) in bar und für den verbleibenden Teil der Dividende in Form von Aktien der Gesellschaft („Aktiendividende“) oder (iii) für einen Teil der A-Aktien des A-Aktionärs als Bardividende und für den anderen Teil der A-Aktien als Aktiendividende geleistet. Das Dokument, das Informationen über die Anzahl und die Art der A-Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden und das nach Artikel 1 Abs. 4 lit. h), Abs. 5 Unterabs. 1 lit. g) der Verordnung (EU) 2017/1129 („Prospekt-VO“) von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts für das öffentliche Angebot und die Zulassung befreit („Prospektbefreiendes Dokument“), ist auf der Internetseite der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft (www.hhla.de/aktiendividende) veröffentlicht. Die nachfolgenden Informationen ersetzen dieses Dokument nicht. Sie beantworten vielmehr ergänzend mögliche Fragen unserer A-Aktionäre im Zusammenhang mit der Möglichkeit, Dividenden in Form von A-Aktien zu erhalten. Vor einer möglichen Anlageentscheidung sollte jeder potenzielle Interessent das vorgenannte Dokument sowie die darin genannten weiteren Unterlagen sorgfältig lesen.
Die nachstehenden Informationen gelten nur, wenn sich die Organe der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft für die Durchführung der Aktiendividende entscheiden. Wenn sich Vorstand und Aufsichtsrat bereits vor der Hauptversammlung dazu entscheiden sollten, die Aktiendividende nicht anzubieten, würde die Dividende in bar spätestens am 15. September 2020 ausgezahlt werden.
In diesem Fall brauchen Sie nichts zu tun. Sie erhalten die Bardividende voraussichtlich am 15. September 2020.
In diesem Fall müssen Sie dies innerhalb der Bezugsfrist, voraussichtlich vom 21. August 2020 ab Veröffentlichung des Bezugsangebots im Bundesanzeiger (voraussichtlich um 15 Uhr) bis zum 7. September 2020 während der üblichen Geschäftszeiten, spätestens bis 18:00 Uhr MESZ, Ihrer depotführenden Bank mitteilen. Dazu verwenden Sie bitte das Ihnen hierfür von Ihrer depotführenden Bank zur Verfügung gestellte Formblatt „Bezugs- und Abtretungserklärung“. Damit übertragen Sie, soweit Sie sich für die Aktiendividende entscheiden, einen Teilbetrag Ihres Dividendenansprüche in einer Höhe von 0,49 € je A-Aktie („Anteiliger Dividendenanspruch“) an die COMMERZBANK Aktiengesellschaft als Abwicklungsstelle, die im Gegenzug über Ihre depotführende Bank die neuen A-Aktien an Sie überträgt.
Die Bezugsfrist beginnt voraussichtlich am 21. August 2020 ab Veröffentlichung des Bezugsangebots im Bundesanzeiger (voraussichtlich um 15 Uhr).
Voraussichtlich bis spätestens 7. September 2020 zum Schluss der üblichen Geschäftszeiten Ihrer depotführenden Bank, spätestens jedoch bis 18 Uhr MESZ. Bitte achten Sie auch auf die Frist, die Ihnen die Depotbank dazu setzt. Die Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft hat auf diese Frist der Depotbanken keinen Einfluss.
Der Bezugspreis wird voraussichtlich am drittletzten Tag der Bezugsfrist, d.h., den 4. September 2020, ab ca. 15 Uhr MESZ, im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft, www.hhla.de/aktiendividende, veröffentlicht werden.
Außerdem finden Sie auf www.hhla.de/aktiendividende einen Dividendenrechner, den Sie für individuelle Berechnungen nutzen können.
Nein, Sie müssen das Wahlrecht nicht für Ihren Gesamtbestand an A-Aktien (auch nicht soweit sich dieser in einem einzigen Depot befindet) einheitlich ausüben. Vielmehr können Sie Ihr Wahlrecht für die Dividende jeder A-Aktie in bar oder als Aktiendividende und damit auch für einen Teil der von Ihnen gehaltenen A-Aktien in bar und für den anderen Teil als Aktiendividende frei treffen. Bitte beachten Sie, dass auch bei Wahl der Aktiendividende stets je A-Aktie nur der Anteilige Dividendenanspruch zum Erhalt neuer A-Aktien eingebracht werden kann. In Höhe von 0,21 € je A-Aktie (der „Sockeldividendenanteil“) findet stets eine Ausschüttung statt, damit davon die geschuldete Kapitalertragsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) hinsichtlich des vollen Dividendenanspruchs in Höhe von 0,70 € je A-Aktie einbehalten und an die Steuerbehörden abgeführt werden kann. Ein nicht an die Steuerbehörden abzuführender Restbetrag des Sockeldividendenanteils würde in bar an Sie ausgezahlt.
Nein, die einmal getroffene Entscheidung über die Ausübung des Wahlrechts ist endgültig.
Nein. Aufgrund des Umstands, dass der Sockeldividendenanteil in Höhe von 0,21 € pro A-Aktie nicht Ihrem Wahlrecht unterliegt, können Sie jeweils nur den Anteiligen Dividendenanspruch in Höhe von 0,49 € je A-Aktie in die Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft einlegen.
Wie viele neue A-Aktien Sie bekommen können, hängt vom Bezugsverhältnis und Bezugspreis ab. Beide Werte wird der Vorstand voraussichtlich am 4. September 2020 bekanntgeben. Die Berechnung der Werte orientiert sich am Börsenkurs der A-Aktie an den letzten drei Handelstagen vor der Bekanntgabe und ist im Prospektbefreienden Dokument im Detail beschrieben.
Außerdem finden Sie auf www.hhla.de/aktiendividende einen Dividendenrechner, den Sie für individuelle Berechnungen nutzen können.
Die Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft vergütet die Leistungen der Depotbanken mit einer Zahlung in Höhe von 0,75 € pro Depotkunde sowie weiterer 3,00 € pro Depotkunde, der sich für die Aktiendividende entschieden hat. Dennoch können bei der Wahl der Aktiendividende darüber hinaus Depotbankprovisionen anfallen. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrer depotführenden Bank. Die Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft stellt Ihnen hierfür keine Gebühren in Rechnung. Für die Abwicklung des Bezugsrechts berechnet die COMMERZBANK Aktiengesellschaft in ihrer Funktion als Abwicklungsstelle den die Aktiendividende wählenden A-Aktionären keine zusätzliche Provision.
Das Formblatt werden Sie ab Beginn der Bezugsfrist, voraussichtlich ab 21. August 2020, von Ihrer depotführenden Bank erhalten und müssen es Ihrer depotführenden Bank gemäß deren Vorgaben auch wieder übermitteln.
Ja, wenn Sie Ihre A-Aktien ab dem Tag nach der Hauptversammlung veräußern, bekommen Sie dennoch die Dividende bzw. das Recht, die Aktiendividende zu wählen. Ab dem Tag nach der Hauptversammlung (21. August 2020) werden die bestehenden A-Aktien an den Börsen „ex Dividende“ und folglich auch „ex Bezugsrecht“ notiert werden. Die Veräußerung von A-Aktien über die Börse erfolgt ab diesem Zeitpunkt ohne Dividendenansprüche und Bezugsrechte. Diese verbleiben daher auch nach Abwicklung des Aktienverkaufs unter der eigenen Kennung in Ihrem Depot.
Weitere Details zur Trennung der Dividendenansprüche von den A-Aktien finden Sie im Prospektbefreienden Dokument.
Die neuen A-Aktien werden mit voller Gewinnanteilsberechtigung für das Geschäftsjahr 2020 ausgestattet sein. Es erfolgt keine Unterscheidung zwischen neuen und bestehenden A-Aktien.
Auf Grund der technischen Abwicklung werden Sie die neuen A-Aktien voraussichtlich am 17. September 2020 erhalten. Den sog. Restausgleich in bar werden Sie voraussichtlich am 15. September 2020 erhalten. Der Restausgleich entsteht, wenn die Anzahl der Anteiligen Dividendenansprüche oder Teile von Anteiligen Dividendenansprüchen, für die eine Dividende in neuen A-Aktien gewählt wurde, nicht für den Erhalt jeweils einer (weiteren) vollen neuen A-Aktie ausreicht; insoweit erfolgt dann eine Barauszahlung.
Ja. Die Zulassung der neuen A-Aktien zum Handel im regulierten Markt an der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg und der Frankfurter Wertpapierbörse, dort zum Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard), wird voraussichtlich am 15. September 2020 erfolgen. Die neuen A-Aktien werden voraussichtlich am 17. September 2020 an den regulierten Märkten der vorgenannten Börsen in die Notierung einbezogen werden.
Die nachfolgende Aussage erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt nicht die persönliche Beratung durch einen Steuerberater.1
Die Zahlung der Dividende für das Geschäftsjahr 2019 erfolgt in vollem Umfang aus dem sog. ausschüttbaren Gewinn (und nicht aus dem steuerlichen Einlagekonto) der HHLA. Daher unterliegt der Dividendenanspruch gemäß Gewinnverwendungsbeschluss – unabhängig davon, wie ein A-Aktionär sein Wahlrecht ausübt – in vollem Umfang grundsätzlich der regulären Dividendenbesteuerung, d.h. es werden Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag in Höhe von 26,375 % und ggf. Kirchensteuer einbehalten und an die Steuerbehörden abgeführt.
Die Kapitalertragsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer ist durch die Ausschüttung des Sockeldividendenanteils in Höhe von 0,21 € je A-Aktie in bar abgedeckt. Ein möglicher Differenzbetrag wird dem Konto des A-Aktionärs gutgeschrieben oder der Sockeldividendenanteil wird vollständig (z.B. bei Vorliegen eines Freistellungsauftrags) dem Konto des A-Aktionärs gutgeschrieben.
Mit Abführung der Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer ist die Besteuerung der Dividende grundsätzlich abgegolten, d.h. es erfolgt grundsätzlich keine weitere Besteuerung bzw. gesonderte Veranlagung der Dividende auf Ebene des A-Aktionärs. Besonderheiten können sich ergeben, wenn der A-Aktionär die Beteiligung an der HHLA im Betriebsvermögen hält oder nicht im Inland steueransässig ist.
1 Die steuerlichen Ausführungen umfassen den Standardfall, dass eine natürliche, in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person, die die A-Aktien im steuerlichen Privatvermögen hält, die Dividende bezieht und von ihr keine Freistellungs- oder Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt wurde. A-Aktionäre sollten ihre Steuerberater und Rechtsanwälte zu Rate ziehen, um sich über besondere Rechtsfolgen Auskunft geben zu lassen, die aus der jeweils für sie persönlichen Situation und anwendbaren Rechtsordnung erwachsen können.
Dieses Dokument stellt weder ein Prospekt noch ein Angebot oder eine Aufforderung zum Kauf von A-Aktien oder anderen Wertpapieren der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft dar. Das Dokument, das nach Artikel 1 Abs. 4 lit. h), Abs. 5 Unterabs. 1 lit. g) Prospekt-VO von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts befreit, wird auf der Internetseite der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft (www.hhla.de/aktiendividende) bereitgehalten und im weiteren Verlauf aktualisiert. Die A-Aktien werden ausschließlich in Deutschland auf Grundlage des Prospektbefreienden Dokuments angeboten werden.